§ 1

Der Verein führt den Namen "Männergesangverein Köfering" (MGV Köfering). Er hat seinen Sitz in Köfering.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Männerchorgesanges unter besonderer Berücksichtigung der klassischen Männerchorliteratur und sakraler Chorgesänge.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Stimmübungen, regelmäßige Gesangsproben und musikalische Aufführungen, wobei das Heranführen der männlichen Jugend an die Männerchorliteratur ein besonderes Anliegen des Vereins ist.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Köfering mit der Auflage, es zur musikalischen Ausbildung der Schuljugend zu verwenden.

§ 3

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die am aktiven Männergesang interessiert ist (aktives Mitglied) oder in sonstiger Weise unterstützend mitwirken möchte (passives Mitglied).
Jedes Mitglied hat einen einwandfreien Leumund zu besitzen, um dem Ansehen des Vereins nicht zu schaden. Bei der Aufnahme von aktiven Mitgliedern obliegt die Beurteilung der musikalischen Befähigung des Betreffenden dem Chorleiter bzw, dem Dirigenten.
Über den schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich auf dem Gebiet des Männergesanges ausgezeichnet, den Verein in besonderer Weise gefördert oder sich sonstige Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt nach Beratung und Beschlussfassung durch die Vorstandschaft. Die Bekanntgabe erfolgt dann in der ordentlichen Vereinsversammlung.
Weibliche Mitglieder werden als aktive Mitglieder nicht aufgenommen.

§ 4

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beziffert sich auf derzeit 24,- Euro (Beitragserhebung erfolgt jährlich). Über Beitragserhöhungen, -ermäßigungen und -befreiung entscheidet die Vorstandschaft. Beitragsfrei sind der Ehrenvorsitzende, der Chorleiter und die Ehrenmitglieder.

§ 5

Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zum regelmäßigen Probenbesuch und zur Mitwirkung bei den Aufführungen, was wiederum ausreichende Probenbesuche voraussetzt. Mitglieder, die unentschuldigt acht aufeinanderfolgende Proben versäumen, können zu passiven Mitgliedern von Seiten der Vorstandschaft erklärt werden.
Aus besonders triftigen Gründen können aktive Mitglieder durch die Vorstandschaft vom Probenbesuch jedoch befreit werden.

§ 6

Die aktiven und passiven Mitglieder haben in den ordentlichen Vereinsversammlungen Antrags-, Beratungs-, Stimm- und Wahlrecht und das Recht, selbst gewählt zu werden. In die Vorstandschaft können aktive, passive und Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel und/oder durch Handerhebung.

§ 7

Den Austritt aus dem Verein muss das Mitglied der Vorstandschaft schriftlich anzeigen.

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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft erfolgen, wenn

a) es den Vereinsinteressen entgegenstrebt oder dem Verein Schaden zufügt,
b) es mit der Zahlung des Beitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 9

Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft besteht aus

- dem 1. Vorstand
- dem 2. Vorstand
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Chorleiter bzw. Dirigenten
- dem Ehrenvorstand
- dem Ehrenchorleiter
- dem Notenwart

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist statthaft. Ebenso werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt.

§ 10

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. lm Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des 2. Vorstands auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstands beschränkt. Der 1. Vorstand und der Kassier erhalten Bankvollmacht.

§ 11

Die Zusammenkunft der Vorstandschaft erfolgt nach Bedarf und wird vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem erfolgen, wenn 3 Vorstandsmitglieder sie beantragen.
Die Vorstandschaft entscheidet in geheimer Sitzung über alle nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 Vorstandschaftsmitgliedern. Bei Verhinderung des I. und 2.Vorstandes führt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12

Die ordentliche Vereinsversammlung, die wenigstens jährlich einmal abzuhalten ist, wird durch die Vorstandschaft einberufen. Jedem Mitglied ist der Versammlungstermin mindestens 8 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Die genaue Tagesordnung muss angegeben sein. Für außerordentliche Vereinsversammlungen genügt die mündliche Bekanntgabe durch den 1. oder 2. Vorstand. Eine Vereinsversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der gesamten Mitglieder verlangt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mit folgender Tagesordnung durchgeführt:

- Jahresbericht der Vorstandschaft
- Kassenbericht des Kassiers
- Revisionsbericht der Kassenprüfer
- Jahresbericht des Chorleiters
- Entlastung der Vorstandschaft
- Neuwahl der Vorstandschaft (alle 2 Jahre)
- Anträge und Wünsche von Mitgliedern

Wahlen werden von einem Wahlleiter und 2 Beisitzern geleitet, die per Akklamation durch die anwesenden Mitglieder bestellt werden.
Die Kassenprüfer und der Notenwart werden durch Handaufheben, die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft mit Stimmzetteln gewählt.

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Bei den Wahlen bzw. sonstigen Abstimmungen in den Vereinsversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 14

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Vereinsversammlungen werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und aufbewahrt.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder in einer ordentlichen Vereinsversammlung dies beschließen.

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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.1996 beschlossen. Sie kann jederzeit durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgeändert oder ergänzt werden.

Köfering, den 08. März 1996  Für die Vorstandschaft